{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ob sich die Berufungsklägerin, wie\nihr Rechtsvertreter entgegen der Erwägungen der Vorinstanz behauptet, bereits\nden Gebrauch des Namens „Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen\nkann, da sie die entsprechenden Rechte vom damaligen Verein übernommen habe,\nkann somit offenbleiben. Fehlt es hier nämlich bereits an der Verwechslungsgefahr,\nso kann die Berufungsklägerin, selbst wenn sie sich den Gebrauch des Namens\n„Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen darf, daraus keine bessere Berechtigung auf die Führung des Zeichens “Schweizer Schneesportschule Samnaun“\nableiten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ gegenüber dem Namen „Schweizer Skischule\nSamnaun“ den Zusatz „Nova“ enthält. Sie verfügt somit über einen ergänzenden\nBestandteil, mit dem sie sich sowohl im Wortklang und Schriftbild als auch hinsichtlich des Logos (vgl. KB 26, BB 33) zusätzlich vom Namen des Berufungsbeklagten\nunterscheidet. Liegt bereits zwischen den Zeichen „Schweizer Skischule Samnaun“\nund „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ keine Verwechslungsgefahr vor, so\nist die Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“, die ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal aufweist, erst recht nicht mit dem Namen der Berufungsbeklagten zu verwechseln. Damit kann die Berufungsklägerin auch aus dem Gebrauch\nihrer früheren Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ kein besseres\nRecht auf Verwendung des Kennzeichens “Schweizer Schneesportschule\nSamnaun“ ableiten. Demzufolge erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin näher einzugehen.\n\n4. Demgegenüber steht jedoch zweifelsfrei fest und wird von den Parteien\nauch nicht bestritten, dass die von der Klägerin heute geführte Firma „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun GmbH“ und der vom Verein verwendete Name\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ miteinander verwechselbar sind. Zu prüfen bleibt somit, welche der Parteien sich in bezug auf die Bezeichnung „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ auf die Gebrauchspriorität berufen kann und dieses\nKennzeichen demzufolge weiterhin verwenden darf.\n\nDer Grundsatz der Gebrauchspriorität besagt, dass derjenige, der einen Namen zuerst gebraucht, rechtlich den Vorrang gegenüber jedem späteren Nutzer geniesst. Das Bundesgericht definiert den ersten Gebrauch im Verkehr wie folgt (BGE\n117 II 517 Erw. 2 c):\n„Eine zeitliche Priorität fällt von vornherein nur für Namen in Betracht,\ndie im Verkehr nach aussen gebraucht worden sind, mit anderen Worten zumindest von einem bestimmten Kreis Dritter wahrgenommen\n11\n\nwerden konnten. Der Aussenstehende muss wissen, welche Namen\ner nicht nachahmen darf.“\n\nMassgeblich ist also stets der erste Gebrauch im Verkehr, das heisst gegenüber Dritten, und nicht etwa der rein interne Gebrauch (vgl. Hilti, a.a.O., S. 296). Der\nErstgebrauch der Firma fällt mit der Eintragung derselben im Handelsregister zusammen (vgl. Hilti, a.a.O., S. 297). Die Berufungsklägerin liess die Firma „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun GmbH“ am 22. Oktober 1998 ins Handelsregister eintragen (KB 1). Die Gebrauchspriorität am Namen „Schweizer Schneesportschule\nSamnaun“ hat der beklagtische Verein folglich nur unter der Voraussetzung erworben, dass er diese Bezeichnung bereits vor dem 22. Oktober 1998 im Sinne der\nbundesgerichtlichen Definition rechtsrelevant gebraucht hat. Der Berufungsbeklagte beruft sich zum Nachweis seiner Gebrauchspriorität im wesentlichen auf vier\nSchreiben, die er respektive seine Gründungsgesellschaft am 6. und 8. Oktober\n1998 an verschiedene amtliche und andere Stellen in der Gemeinde Samnaun versendet habe. Diese Schreiben stellen gemäss Akten den einzigen Gebrauch des\nNamens dar, welchem prioritätsbegründende Qualität zukommen könnte. Zwar ist\nnoch ein weiteres Schreiben aktenkundig, welches der Verein am 28. Oktober 1998\nan interessierte Samnauner Personen und Firmen versandt hat. Dieses datiert jedoch nach dem Tagebucheintragung der Firma „Schweizer Schneesportschule\nSamnaun GmbH“ vom 22. Oktober 1998. Demnach kann ihm von vornherein keine\ndie Gebrauchspriorität begründende Wirkung zukommen. Zu prüfen bleibt daher,\nob der Name des Vereins mit dem Versand der übrigen Schreiben beziehungsweise\naufgrund dessen Auswirkungen derart gebraucht worden ist, dass er zumindest von\neinem bestimmten Kreis Dritter wahrgenommen werden konnte und der Aussenstehende somit wissen musste, welchen Namen er nicht nachahmen darf.\n\na) Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 (KB 7) an E. P., P. Sport/Schweizer\nSchneesportschule Samnaun bedankte sich das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Samedan (RAV) für die Stellenmeldung der Schweizer Schneesportschule\nSamnaun und bestätigte deren Speicherung im System bis zum 31. Oktober 1998.\nAus diesem Schreiben geht klar hervor, dass sich der Berufungsbeklagte beziehungsweise dessen Gründungsgesellschaft bereits am 6. Oktober 1998 an das RAV\ngewandt hat, weil fünf Ski- und Snowboardlehrer für den Betrieb der Schneesportschule gesucht wurden. Die Berufungsklägerin führt zutreffend aus, dass Personen,\ndie an der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beteiligt sind, das\nheisst also auch die Mitarbeiter des RAV, der Verschwiegenheitspflicht gegenüber\nDritten unterliegen (Art. 97 AVIG). Aus Art. 97a AVIG, der die Datenbekanntgabe\n12\n\n"}