{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es sei der Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH (Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsklägerin) unter Androhung der\n6\n\nStrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten,\nihre Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ zu\nverwenden.\n2. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6 % MwSt zulasten der Gesuchsgegnerin\n(Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsklägerin).“\n\nL. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von\nGraubünden vom 24. Juni 2002 waren der Parteivertreter der Berufungsklägerin mit\neinem Vertreter der „Schweizer Scheesportschule Samnaun GmbH“ sowie der Parteivertreter des Berufungsbeklagten mit O. Z. als Vertreter des Vereins „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die\nZuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Vorfragen seitens der\nRechtsvertreter zum Beweisverfahren gab es keine. In der Folge konnte das Beweisverfahren geschlossen werden, und die Parteivertreter erhielten Gelegenheit,\nsich zu äussern. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfertigung ihres\nVortrages zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).\n\nAuf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge sowie\nauf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher\nNatur im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid festzuhalten, ob der erforderliche\nStreitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterungen möglich ist. Vorliegend ist das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit den\nParteien offensichtlich zu Recht von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert\nausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 7 sowie Hilti, in Schweizerisches Im-\nmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S.\n324). Mit dieser Feststellung ist auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19\nZPO), weshalb auf das im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel\neinzutreten ist.\n7\n\n2. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts darüber zu befinden, welche von den beiden Parteien die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ führen darf. Da der im Handelsregister eingetragenen GmbH ein Verein gegenübersteht, der im Gegensatz zur\nKlägerin den Namens- nicht aber den Firmenschutz geniesst, und die beiden Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zu einander stehen, kommen als mögliche\nAnspruchsgrundlagen sowohl das Firmen- und das Namenrecht als auch das UWG,\ndas heisst das Lauterkeitsrecht in Frage (vgl. dazu Hilti, a.a.O., S. 289/290 sowie\nHonsell/Vogt/Geisser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, Rz 42-44 zu Art. 29 und Rz 5\nzu Art. 61 ZGB). Das Problem besteht nun darin, dass die Priorität im Hinblick auf\ndas Recht zur Verwendung des Namens respektive der Firma, je nach Anspruchsgrundlage durch unterschiedliche Handlungen begründet wird. Firmenrechtlich richtet sich die Priorität nach dem Eintrag im Handelsregister (sog. Hinterlegungspriorität). Massgeblich ist dabei der Tagebucheintrag (vgl. Art. 932 OR sowie Hilti,\na.a.O., S. 292 dd). Demgegenüber gilt im Namen- und Lauterkeitsrecht der Grundsatz der Gebrauchspriorität. Dieser besagt, dass derjenige, der einen Namen früher\nbeziehungsweise zuerst gebraucht, rechtlich den Vorrang gegenüber einem späteren Nutzer geniesst (vgl. Hilti, a.a.O., S. 296). Der Schutz aus den verschiedenen\nRechtsgründen beginnt also nicht gleichzeitig. Deshalb ist auf die in Lehre und\nRechtsprechung für solche Fälle entwickelten Kollisionsregeln zurückzugreifen. Danach beurteilt sich die Frage nach dem rechtmässigen Gebrauch eines Kennzeichens, bei Kollision einer Firma mit einem Namen ausschliesslich nach dem Lauterkeitsrecht und damit nach dem Prinzip der Gebrauchspriorität. Im vorliegenden\nFall gelangt folglich der Grundsatz der Gebrauchspriorität zur Anwendung. (vgl. Hilti,\na.a.O., S. 294 c und S. 297 sowie die zutreffenden Ausführungen auf S. 10 im vorinstanzlichen Urteil (Art. 229 Abs. 3 ZPO)).\n\n3. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht vorweg geltend, seine\nMandantin könne sich, da sie die entsprechenden Rechte vom damaligen Verein\n„Schweizer Skischule Samnaun“ erworben habe und die Begriffe „Skischule“ und\n„Schneesportschule“ klar miteinander verwechselbar seien, bereits dessen Gebrauch der Bezeichnung „Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen. Zudem könne sie ihre besser Berechtigung aus dem Gebrauch ihrer früheren Firma\n„Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ ableiten, denn auch diese Bezeichnung sei mit dem vom Berufungsbeklagten verwendeten Namen „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ verwechselbar. Diese Argumentation vermag aus\nfolgenden Gründen nicht zu überzeugen.\n8\n\n"}