{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gleichzeitig ersuchte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Verfügung vom 15. September 1999 wurde das Gesuch abgelehnt und dem Beklagten\nFrist zur Stellungnahme angesetzt. Nach Erhalt der Stellungnahme vom 8. Oktober\n1999 wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. Januar 2000 unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall verboten, für die\nDauer des zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses den Namen „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ zu verwenden. Eine vom Gesuchsgegner dagegen\nerhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 31. Mai 2000\ngut. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und das Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen abgewiesen.\n\nF. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 4. Februar 2000 bezog\ndie „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am 9. Februar 2000 den Leitschein und reichte die Prozesseingabe am 1. März 2000 beim Bezirksgericht Inn\nein. Die Rechtsbegehren der Klägerin lauteten:\n4\n\n„A. Es sei der Beklagte unter Androhung der Strafen nach Art. 292\nStGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, seinen Namen innert\n60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des verpflichtenden Urteils\nso zu ändern, dass der Begriff „Schweizer“ oder damit verwechselbare Begriffe wie „schweizerische“ im Namen nicht mehr vorkommen.\nB. Eventuell: Es sei der Beklagte unter Androhung der Strafen nach\nArt. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, seinen Namen\ninnert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des verpflichtenden\nUrteils so zu ändern, dass er in keiner Art und Weise mit der Firma\nder Klägerin mehr identisch oder verwechselbar ist.\nC. Die Widerklage des Beklagten sei abzuweisen.\nD. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% MWSt zulasten des Beklagten.“\n\nG. Demgegenüber beantragte der Verein „Schweizer Schneesportschule\nSamnaun“ in seiner Prozessantwort vom 1. Mai 2000:\n„1. Die Klage der SSSSS GmbH sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.5% MWSt, zulasten der SSSSS GmbH.\n3. Widerklage:\n\na) Es sei der SSSSS GmbH unter Androhung der Strafe nach Art.\n292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, ihre Firma bzw. ihren Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ namensmässig oder anderweitig zu verwenden, und es sei sie unter\nAndrohung derselben Strafe gleichzeitig anzuweisen, ihre Firma\nbzw. ihren Namen dergestalt zu ändern, dass im Verhältnis zum\nVerein SSSSS keine Namensanmassung und keine wettbewerblich unlautere Verwechslungsgefahr mehr vorliegt.\n\nb) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.5% MWSt, zulasten der SSSSS GmbH.“\n\nH. In der Widerklageantwort vom 7. Juni 2000 bestätigte die „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun GmbH“ die in der Prozesseingabe gestellten Rechtsbegehren und beantragte, insbesondere sei die Widerklage des Beklagten abzuweisen. Der Verein „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verzichtete mit\nSchreiben vom 3. Juli 2000 auf eine Stellungnahme.\n\nI. Mit Urteil vom 12. Dezember 2001, mitgeteilt am 15. März 2001, erkannte\ndas Bezirksgericht Inn:\n5\n\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Widerklage wird gutgeheissen. Der Klägerin wird unter Androhung der Strafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, ihre Firma bzw. ihren Namen „Schweizer Schneesportschule\nSamnaun GmbH“ namensmässig oder anderweitig zu verwenden.\nWeiter wird die Klägerin unter Androhung der Strafe von Art. 292\nStGB angewiesen, ihre Firma bzw. ihren Namen dergestalt zu ändern, dass im Verhältnis zum Beklagten keine Namensanmassung und keine wettbewerblich unlautere Verwechslungsgefahr\nmehr vorliegt.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, exkl. Beschwerdeverfahren\nbetr. Vorladung und Besetzung des Gerichts, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr inkl. Massnahmeverfahren und Streitwertzuschlag von CHF 12'500.--\neiner Schreibgebühr, inkl. Massnahmeverfahren, von CHF 1'100.--\nBarauslagen, inkl. Massnahmeverfahren, von CHF 200.--\nTotal somit CHF 13'800.--\nwerden der Klägerin auferlegt.\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 27'000.00\ninkl. Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.\n5. (Mitteilung).“\n\nJ. Dagegen liess die „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am\n10. April 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem\nBegehren:\n„A. Das Urteil vom 12.12.01/15.03.02 des Bezirksgerichts Inn im Verfahren Prozess Nr. 00/13 sei aufzuheben.\nB. Die Klage sei gutzuheissen.\nC. Die Widerklage sei abzuweisen.\nD. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten\ndes Beklagten und Berufungsbeklagten, dies für die Vermittlung,\ndie 1. Instanz wie auch für die Berufungsinstanz.“\n\n"}