2. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. S., N. S. und E. S. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 3'000.-- zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Pflicht dauert bis deren Mündigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen zu 1/20 zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 19/20 zu Lasten der Berufungsklägerin, die zudem den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen hat.