Im Lichte dieser Ausführungen ist der in Rechnung gestellte Aufwand zu hoch. Dem Berufungsbeklagten ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes vielmehr eine ausseramtliche Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. 56 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils wird aufgehoben.