Dem Berufungsbeklagte entstand durch das Berufungsverfahren nicht der gleiche anwaltliche Aufwand wie der Berufungsklägerin, welche einen Aufwand von 48 Stunden geltend macht. Im Berufungsverfahren waren zudem im Wesentlichen die gleichen Rechte streitig wie vor der Vorinstanz und konnte der Rechtsvertreter grösstenteils auf die bereits dort geleisteten Vorarbeiten zurückgreifen. Dies hat er auch getan, wie dem vor der Vorinstanz eingelegten Plädoyer zu entnehmen ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist der in Rechnung gestellte Aufwand zu hoch.