c) Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der Auferlegung der ausseramtlichen Kosten von der obgenannten Kostenverteilung abzuweichen, weshalb die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten dessen ausseramtliche Aufwendungen entsprechend zu entschädigen hat. Der Berufungsbeklagte macht in seiner eingereichten Honorarrechnung für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 56.4 Stunden geltend, was bei einem verrechneten Stundenansatz von Fr. 270.-- inkl. Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 17'150.60 ergibt. Dieser Aufwand ist jedoch klar zu hoch.