Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte in Ziff. 8 der Scheidungskonvention sich verpflichtet hat, die Gerichtskosten vollumfänglich zu übernehmen. Dies kann freilich nur für den Fall der einvernehmlichen Scheidung und der Genehmigung der Konvention gelten. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auch ihre Kosten dem Berufungsbeklagten auferlegt. In der Scheidungskonvention hat sich der Berufungsbeklagte aber fraglos nicht verpflichtet, für die Kosten für ein Berufungsverfahren aufzukommen, in welchem die Scheidungskonvention gerade angefochten wird. Solches liegt klar ausserhalb des Regelungsbereiches der Konvention.