abweichende Kostenverteilung abzustellen ist. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin durchaus angemessene Unterhaltsbeiträge zugesprochen, die auch ohne Scheidungskonvention nicht höher ausgefallen wären. Der Ehevertrag mit der Vereinbarung der Gütertrennung wurde klar formuliert und ist nicht zu beanstanden. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, der Berufungsbeklagte habe es zu vertreten, dass die Berufungsklägerin die Streitsache beim Kantonsgericht angefochten habe. Ebenso drängt sich keine andere Kostenverteilung infolge der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien auf.