b) Vorliegend wurde die Berufung nur im Punkt der Kinderunterhaltsbeiträge gutgeheissen und wurden die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'500.-- auf Fr. 3'000.-- je Kind erhöht. Die übrigen Begehren der Berufungsklägerin wurden demgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Damit hat der Berufungsbeklagte gemessen an den im Recht stehenden Beträgen grösstenteils obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 1/20 aufzuerlegen, während die Berufungsklägerin 19/20 zu tragen hat. Es rechtfertigt sich dabei, auf den Streitwert der geltend gemachten Ansprüche abzustellen, zumal vorliegend nur noch vermögensrechtliche Belange im Recht stehen, nämlich die güterrechtliche