Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, sind Ausnahmeregelungen vor allem im Ehescheidungsprozess angezeigt. In ihm darf bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abgestellt werden, zu berücksichtigen sind auch das Mass des Verschuldens sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe (PKG 1988 Nr. 14).