Bereichen grösstenteils unterlegen ist. Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung drängt sich unter diesen Umständen nicht auf. Daran kann auch die Berufung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nichts ändern, ist doch auch die Berufungsklägerin durchaus leistungsfähig, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. Dass die in den drei Verträgen getroffenen Regelungen entsprechend der Berufungsklägerin abnormal seien und nach einer gerichtlichen Beurteilung gerufen hätten, kann ebenfalls nicht gesagt werden.