Ebenso gestand ihr der Berufungsbeklagte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- statt der in der Scheidungskonvention geforderten Fr. 9'000.-- zu. Wenn indessen in Betracht gezogen wird, dass die Berufungsklägerin trotz bestehendem Ehevertrag die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie einen Unterhaltsbeitrag von bis zu Fr. 30'000.-- monatlich anbegehrte, ist festzuhalten, dass sie in diesen 53