Die vermögensrechtlichen Ansprüche konnten daran nichts ändern. Der Berufungsklägerin wurden im Wesentlichen die in der Scheidungskonvention vereinbarten und vom Berufungsbeklagten zugestandenen Leistungen zugesprochen. Einzig im Bereich des Kinderunterhalts erhielt die Berufungsklägerin gegenüber der Ehescheidungskonvention grössere Unterhaltsbeträge. Ebenso gestand ihr der Berufungsbeklagte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- statt der in der Scheidungskonvention geforderten Fr. 9'000.-- zu.