c) Vorliegend hat die Vorinstanz für die Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten auf Ziff. 8 der Scheidungskonvention abgestellt. Unabhängig davon, ob diese nun zur Anwendung kommt, erweist sich die getroffene Lösung aber als sachgerecht. Einerseits ging es im vorinstanzlichen Verfahren um den Scheidungsantrag als solchen sowie um die Kinderbelange wie die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Obhut sowie das Besuchsrecht. Diese Punkte lassen eine Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten als angemessen erscheinen. Die vermögensrechtlichen Ansprüche konnten daran nichts ändern.