, Bern 1997, S. 279; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). Wie schon der Wortlaut erkennen lässt, handelt es sich hier nicht um eine zwingende Vorschrift. Sie lässt vielmehr Ausnahmen zu, wobei diese nicht willkürlich geschehen dürfen und der Entscheid sich sachlich vertreten lassen muss (PKG 1988 Nr. 14). Ausnahmeregelungen sind vor allem in Ehescheidungsprozessen angezeigt. In ihm darf bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abgestellt werden.