19.a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 5 ihrer Berufungserklärung schliesslich die volle Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Damit rügt sie das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten gemäss Ziff. 11 des Urteilsdispositivs. Was die amtlichen Kosten betrifft, so hat die Vorinstanz diese in Anwendung von Ziff. 8 der Scheidungskonvention vollumfänglich dem 52 Berufungsbeklagten auferlegt. Angefochten ist daher nur die Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten.