143 ZGB - nicht erkennbar. Bezüglich der geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Parteien am 22. November 1991 vor ihrer Eheschliessung einen rechtsgültigen Ehevertrag abgeschlossen und dabei die Gütertrennung vereinbart haben. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung wird somit entgegen den Anträgen der Berufungsklägerin nicht durchgeführt. Damit entfällt auch ihr Interesse an der Einholung der zur Edition verlangten Belege über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Berufungsbeklagten aus den Jahren 1992 bis 2000. Dem in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag ist damit nicht Folge zu leisten.