c) Vorliegend besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Einholung der von der Berufungsklägerin verlangten Beweise. Wie bereits unter Erwägung 16.c) festgehalten wurde, hat sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, den gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin zu decken und festgehalten, dass er auch die geforderten Fr. 30'000.-- zu leisten in der Lage wäre. Ein Interesse an weiterer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist daher im Hinblick auf die Unterhaltsbeiträge - auch im Lichte von Art. 143 ZGB - nicht erkennbar.