Es kommt darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom andern Auskunft verlangt. Ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, schliesst die Auskunftserteilung nicht nur eine Bilanz, sondern eine detaillierte Abrechnung mit ein. Ist dies aber wie bei der Gütertrennung nicht der Fall, besteht keine solche Auskunftspflicht (Schwander, Basler Kommentar, N 15 zu Art. 170 ZGB).