gesetzessystematisch bei den allgemeinen Ehewirkungen eingeordnet worden ist. Im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren besteht aber kein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 170 ZGB mehr. Es kommen dann die scheidungs- und eventuell prozessrechtlichen Grundlagen zum Tragen. Im Rahmen des Scheidungsprozesses kann sich jede Partei auf eine 51