b) Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Schulden und Vermögen verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den anderen Ehegatten verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte ist berechtigt, vom andern Auskunft in finanziellen Belangen zu erhalten, und zwar so lange, als die Ehe formell besteht, beispielsweise während eines Scheidungsverfahrens (Schwander, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 170 ZGB). Art. 170 ZGB wird ebenfalls als gesetzliche Grundlage für die Auskunftspflicht in güterrechtlichen Verhältnissen herangezogen, obwohl diese Bestimmung