140 ZGB das Vertragswerk auf seine Angemessenheit prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen genüge es, wenn die Nettoaktiven der dem Berufungsbeklagten gehörenden Gesellschaften und das private Reinvermögen ermittelt würden. Der Berufungsbeklagte liess dazu ausführen, der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB decke nur die erforderlichen Auskünfte ab. Tragweite und Umfang der entsprechenden Ansprüche richteten sich nach den in Frage stehenden Ansprüchen. Es komme darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom andern eine Auskunft verlange. Bei Gütertrennung bestehe keine Auskunftspflicht.