18.a) Die Berufungsklägerin hat in lit. b ihrer Berufungsanträge beantragt, der Berufungsbeklagte habe Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 zu erteilen, und verschiedene Editionsbegehren dazu gestellt. Vor Schranken liess sie geltend machten, es sei keineswegs so, dass der Berufungsbeklagte seinen Auskunftspflichten gemäss Art. 170 ZGB genügt habe. Vielmehr müsse das Gericht zwingend bereits gestützt auf Art. 140 ZGB das Vertragswerk auf seine Angemessenheit prüfen.