eingetreten und würde anstelle des Teilungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 ZGB eine angemessene Ausgleichszahlung zur Geltung kommen. Weil der Berufungsbeklagte aber über keine Gelder in der 2. Säule verfügt, kommt eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorliegend zum vornherein gar nicht in Frage.