vgl. Walser, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 124 ZGB). Ein Ausgleich für güterrechtliche Ansprüche kann demgegenüber über Art. 124 ZGB nicht hergestellt werden. bb) Der Berufungsbeklagte verfügte als Selbständigerwerbender zu keinem Zeitpunkt über berufliche Vorsorgegelder und erreichte bereits im Jahre 1995 das 65. Altersjahr, seit welchem er gemäss dem im Recht liegenden Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine der AHV/IV entsprechende Regelaltersrente erhält. Damit ist beim Berufungsbeklagten der Vorsorgefall 50