Der Ausgleichsanspruch soll dazu dienen, den während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruch, welcher den Ehegatten gemeinsam zusteht, scheidungsbedingt aber nicht mehr gemeinsam konsumiert wird, zu teilen. Voraussetzung ist dazu, dass ein Vorsorgeanspruch während der Ehe überhaupt entstanden ist. Bestehen keine Vorsorgegelder von Ehegatten, können diese selbstredend auch nicht geteilt werden. Über Art. 124 Abs. 1 ZGB kann nur eine angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden (BGE 127 III 438 f.; vgl. Walser, Basler Kommentar, N 12 zu Art.