Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr, weil während der Ehe bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (etwa Alterspensionierung), ist die Leistung einer angemessenen Entschädigung vorgesehen (Art. 124 ZGB; Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., S. 56). Art. 124 ZGB ersetzt gewissermassen den Teilungsmechanismus von Art. 122 ZGB. Der Ausgleichsanspruch soll dazu dienen, den während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruch, welcher den Ehegatten gemeinsam zusteht, scheidungsbedingt aber nicht mehr gemeinsam konsumiert wird, zu teilen.