Sie knüpfen an das Freizügigkeitsgesetz beziehungsweise an die Ansprüche aus obligatorischer und freiwilliger Vorsorge der 2. Säule an (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in: AJP 12/1999, S. 1613 ff., S. 1616 f.). Jeder Ehegatte hat dabei einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz zu ermittelnden, während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr, weil während der Ehe bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (etwa Alterspensionierung), ist die Leistung einer angemessenen Entschädigung vorgesehen (Art.