c)aa) Immerhin kann zu Handen der Berufungsklägerin festgehalten werden, dass der Anspruch auch materiell unbegründet wäre. Im Wesentlichen kann dazu auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7.f) verwiesen werden. Art. 122 bis 124 ZGB erfassen die berufliche Vorsorge. Sie knüpfen an das Freizügigkeitsgesetz beziehungsweise an die Ansprüche aus obligatorischer und freiwilliger Vorsorge der 2. Säule an (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in: AJP 12/1999, S. 1613 ff., S. 1616 f.).