gar nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Insofern braucht auf ihre Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Berufungsklägerin den Anspruch aus Güterrecht herleiten will, ist festzuhalten, dass die Parteien rechtsgültig mit Ehevertrag vom 22. November 1991 die Gütertrennung vereinbart haben und daraus folgerichtig keine Ansprüche geltend gemacht werden können.