Sie dienen der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Daraus folgt, dass der Versorgungsausgleich unabhängig vom Güterstand und insbesondere auch unabhängig von den gesetzlichen oder ehevertraglichen Regelungen zur Teilung der Errungenschaft erfolgt (Walser, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 122 ZGB). Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz mit der Prozesseingabe ein Begehren um eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB gestellt. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, weil der Berufungsbeklagte gar keiner Vorsorgeeinrichtung angehört habe und kein entsprechender Anspruch bestehen könne.