entsprechende Leistung geltend. b) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bei der beruflichen Vorsorge bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wurden, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Diese Ansprüche sind weder Ansprüche aus Güterrecht noch solche aus dem Unterhaltsrecht, sondern bezwecken einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung. Sie dienen der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung.