17.a) Die Berufungsklägerin macht schliesslich in ihrem Plädoyer eine Leistung aus Güterrecht als Ersatz für den Verlust nach Art. 124 ZGB geltend. Im vorliegenden Fall sei damit zu rechnen, dass der Berufungsbeklagte den nachehelichen Unterhalt aufgrund seines Alters und der schlechten Gesundheit nicht lange werde leisten können. Aus den Kapitalleistungen des Erbvertrags könne sie bei mündelsicherer Anlage nur Fr. 9'500.-- monatlich erzielen, weshalb sie einen Anspruch aus Art. 124 ZGB habe, dass ihr güterrechtlich so viel zukomme, dass sie aus deren Erträgnisse ähnlich wie vor der Scheidung abgesichert sei. Der Berufungsbeklagte führt hiezu aus, die Berufungsklägerin mache keine