nicht konkret ermittelt zu werden. Die Konvention und das vorinstanzliche Urteil sind diesbezüglich vollständig abgefasst, auch wenn das genaue Einkommen und das Vermögen nicht dokumentiert sind. Soweit die Beweisanträge der Berufungsklägerin in lit. b ihrer Berufungsschrift im Hinblick auf die Dokumentationspflicht von Art. 143 ZGB gestellt hat, sind diese abzuweisen.