Der Berufungsbeklagte gestand während des Scheidungsverfahrens einen solchen von Fr. 13'000.-- zu. Dieser Unterhaltsbeitrag deckt zusammen mit den Kinderrenten den gebührenden Unterhalt ab. Damit entfällt zum vornherein eine Anwendungsmöglichkeit für die Rentenerhöhung nach Art. 129 Abs. 2 und 3 ZGB. Bei der Herabsetzung der Rente nach Art. 129 ZGB wäre ohnehin zu prüfen, ob die dauernden Veränderungen der Verhältnisse eine Ausrichtung des gebührenden Unterhalts noch ermöglichen oder nicht. Folglich braucht für den vorliegenden Fall eines sehr vermögenden Ehegatten dessen Einkommen und Vermögens zur Verwirklichung des Zweckes von Art. 143 ZGB 48