c) Aufgrund des Zwecks von Art. 143 ZGB kann im konkreten Fall von der Ermittlung des genauen Einkommens und des Vermögens des Berufungsbeklagten Umgang genommen werden. Der Berufungsbeklagte hat zugegeben, dass er über ein Vermögen von mindestens Fr. 100 Mio. verfügt. Ebenso wurde im Berufungsverfahren unbestritten gelassen, dass er in der Lage wäre, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 30'000.-- zu leisten. Vorliegend wurde der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin aber durch die Scheidungskonvention bereits zum voraus festgelegt. Der Berufungsbeklagte gestand während des Scheidungsverfahrens einen solchen von Fr. 13'000.-- zu.