129 ZGB. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei erheblicher und dauernder Veränderungen die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (Abs. 1), die berechtigte Person eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen kann, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist (Abs. 2), und sie die Festsetzung oder Erhöhung der Rente verlangen kann, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente hat festgesetzt werden können, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben (Abs. 3).