16.a) Wird durch eine Vereinbarung oder ein Urteil ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, so ist nach Art. 143 Ziff. 1 ZGB unter anderem anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen dabei ausgegangen wird (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Es fragt sich daher, ob das genaue Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten vorliegend hätte ermittelt werden müssen, nachdem dieser bis anhin keine entsprechenden Angaben gemacht hat.