e) Was die übrigen Teile der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention betrifft, so hat die Berufungsklägerin dazu keine Ausführungen gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Berufungsklägerin nachteilig sind. Auch eine wirtschaftliche Gesamtschau der Scheidungskonvention fällt zu Gunsten der Berufungsklägerin aus, weshalb deren vollumfängliche Genehmigung von der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.