d) Soweit gemäss Art. 140 Abs. 2 ZGB der Scheidungsrichter zu prüfen hat, ob die Parteien die Scheidungskonvention nach reiflicher Überlegung geschlossen haben, ist klar festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bereits rund 2 Monate vor dem Abschluss der Verträge deren Entwurf ihrer Rechtsanwältin B. unterbreitet hat. Diese hat sämtliche Verträge auf rechtliche Gesichtspunkte geprüft. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin der Ehescheidungskonvention nach reiflicher Überlegung zugestimmt hat, zumal diese keinen wesentlich anderen Inhalt hatten als die bereits im Juli 1990 abgeschlossenen Verträge.