Berufungsklägerin erbvertraglich ein Vermächtnis von Fr. 2.5 Mio. zuzüglich zweier Liegenschaften und Aktien zukommen lassen, ihr ein Nutzniessungsrecht und für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen Unterhaltsanspruch von Fr. 9'000.-- eingeräumt. Wie aus den Akten ersichtlich ist, führten die Parteien im Übrigen einen grosszügigen Lebensstil. Damit kann die Berufungsklägerin aber nicht behaupten, sie habe keine Kenntnisse über die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten besessen.