Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie habe in Unkenntnis des Vermögens des Berufungsklägers die Ehescheidungskonvention unterzeichnet, so ist zwar festzuhalten, dass sie wohl nicht genauen Bescheid über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihres Ehegatten gewusst hatte. Indessen hatten sich die Parteien schon im Jahre 1976 kennen gelernt und bis zum Abschluss der Ehescheidungskonvention rund 15 Jahre zusammen gelebt. Die Berufungsklägerin war dabei fraglos im Klaren darüber, dass der Berufungsbeklagte über sehr gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügte.