Sie war sich über deren Folgen vollauf im Klaren. Dass sie im Sinne eines Irrtums, einer absichtlichen Täuschung oder einer gegründeten Furcht einen Willensmangel aufgewiesen hat, ist daher widerlegt. Vielmehr weisen alle Umstände darauf hin, dass die Berufungsklägerin die Scheidungskonvention aus freiem Willen unterzeichnet hat. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie habe in Unkenntnis des Vermögens des Berufungsklägers die Ehescheidungskonvention unterzeichnet, so ist zwar festzuhalten, dass sie wohl nicht genauen Bescheid über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihres Ehegatten gewusst hatte.