Dass sie entgegen ihrem Willen zum Abschluss der neuen Verträge durch ihre wirtschaftliche Lage gezwungen worden wäre, ist daher nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin Rechtsanwältin B. mit der Überprüfung der Scheidungskonvention beauftragt hat. Diese hat mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich festgehalten, dass eine frühe Vereinbarung einer Scheidungskonvention zulässig ist und machte einige Angaben zur Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für den Fall des Zusammenlebens mit einem anderen Mann. Die Berufungsklägerin wusste daher, welche Abmachungen sie unterzeichnen würde. Sie war sich über deren Folgen vollauf im Klaren.