Wenn sie überdies ausgeführt hat, dass sie unter Druck zur Unterzeichnung der Konvention gezwungen worden sei, ist solches aufgrund der Umstände ebenfalls nicht erstellt. Bezüglich der geltend gemachten finanziellen Zwangslage kann im Wesentlichen auf Erwägung 7.g) verwiesen werden, worin ausgeführt wurde, dass eine genügende Absicherung in finanzieller Hinsicht durchaus gegeben war. Eine Zwangslage geht auch dadurch nicht hervor, dass die unterzeichneten Verträge vom 22. November 1991 ihr im Wesentlichen gleiche Rechte eingeräumt haben. Dass sie entgegen ihrem Willen zum Abschluss der neuen Verträge durch ihre wirtschaftliche Lage gezwungen worden wäre, ist daher nicht erstellt.