b) Zu Handen der Berufungsklägerin ist aber festzuhalten, dass ein Willensmangel aufgrund der bestehenden Beweislage ohnehin nicht erstellt wäre. Die Berufungsklägerin hat nicht dargetan, dass sie absichtlich getäuscht worden sei oder dass gegründete Furcht vorliege. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass sie an einem Irrtum im Sinne von Art. 23 f. OR leide. Wenn sie überdies ausgeführt hat, dass sie unter Druck zur Unterzeichnung der Konvention gezwungen worden sei, ist solches aufgrund der Umstände ebenfalls nicht erstellt.