j) Damit sind die von der Vorinstanz in Genehmigung der Scheidungskonvention und der Zugeständnisse des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zugesprochenen Beiträge auch bei einer konkreten Berechnung nicht zu beanstanden. Umso weniger wären diese folgerichtig zu korrigieren, wenn die von der Vorinstanz genehmigte Scheidungskonvention auf offensichtliche Unangemessenheit im Sinne von Art. 140 ZGB zu prüfen wären. Es könnte keinesfalls gesagt werden, die Konvention weiche in einer durch Billigkeitserwägungen und nicht mehr zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung ab. Damit ist die Berufung auch bezüglich der gerügten Unterhaltsbeiträge abzuweisen.