Ebenso ist festzuhalten, dass die Ehe der Parteien keine 10 Jahre gedauert hat, auch wenn sich die Parteien im Jahre 1976 bereits kennen gelernt haben. Eine der Scheidung vorangegangene lange Trennungsdauer ist nach der Literatur für die Dauer der Ehe unter Umständen nicht mehr zu berücksichtigen, da die Ehegatten Gelegenheit hätten, sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 25 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann aber offen gelassen werden, da der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag den gebührenden Unterhalt bei weitem abdeckt.