Insbesondere wäre ausgehend vom gelebten Lebensstandard von jährlich maximal Fr. 243'900.-- noch zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Berufungsklägerin allenfalls einen Teil an die Lebenskosten selbst bestreiten müsste und ihr angesichts des in Art. 125 Abs. 1 ZGB ausdrücklich erwähnten Grundsatzes der Eigenversorgung zumindest eine teilweise Erwerbsaufnahme zugemutet werden könnte. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es einem Elternteil in der Regel zugemutet werden kann, nach Absolvierung des 10. Altersjahres durch das Kind eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.